Die Darstellung auf dieser Seite erfolgt ohne Gewähr und basiert auf einer Wiedergabe der Examensteilnehmer!! 

 

 

Sind Sie als nächstes mit der Staatsprüfung dran oder haben Sie im jetzigen Termin teilgenommen und bereiten sich auf die mündliche Prüfung vor ? 

 

In jedem Fall haben wir auch für Sie das geeignete Kursangebot in Form eines 5-Monats-Trimmkurses oder einer Einzelbetreuung oder auch eines Crashkurses. Informieren Sie sich über unser Kursangebot und vergleichen Sie auch unten. Der gesamte Klausurstoff wurde in den Kursen behandelt. 

 

Examen Februar 2020 

 

Klausur ZR 2 vom 24.02.2020:

 

Eine Klausur aus dem Bereich BGB AT/Sachenrecht/Deliktsrecht

 

Es ging um den Kauf eines Hundes. Bei Abholung des Tieres wurde jedoch der im Kaufvertrag beschriebene Hund mit einem anderen, sehr ähnlich aussehenden Hund verwechselt, so dass nicht der im Kaufvertrag beschriebene Hund ausgehändigt wurde, was aber zunächst nicht auffiel. Es kommt dann zu einem Angriff durch einen weiteren Hund, der von einem Nachbargrundstück kam und dort nicht angeleint war. Beide Hunde werden im Rahmen der "Beißerei" erheblich verletzt. Im weiteren Verlauf wird die Verwechslung der Hunde bemerkt und der Verkäufer will den Austausch, was aber der Käufer ablehnt. Eine Frist zur Herausgabe verstreicht erfolglos.

 

Im ersten Teil ging es inhaltlich ging es um die Anfechtung, die Abgrenzung der Anfechtungsgründe und das Durchschlagen des Anfechtungsgrundes auf das dingliche Erfüllungsgeschäft (Fehleridentität). Diese Thematik wurde sowohl im Examenskurs, als auch im Crashkurs behandelt. Die neueste Entscheidung hierzu des OLG Hamm Urt. v. 04.04.2019 - 5 U 40/18 wurde in der RÜ 10/2019 behandelt.

 

Im zweiten Teil ging es um deliktische Ansprüche, inbesondere um die Tierhalterhaftung und Schadensrecht mit Schwerpunkt bei § 251 Abs. 2, S. 2 BGB. Die Thematik wurde in den Fällen 10,11 Unerlaubte Handlungen im Examenskurs behandelt.

 

Im dritten Teil ging es um Ansprüche aus E-B-V, insbesondere die Anwendbarkeit des § 281 BGB auf § 985 BGB.  Die Entscheidung des BGH v. 18.03.2016 - V ZR 89/15 RÜ 11/2016) wurde im Crashkurs und Examenskurs besprochen und vom Kursleiter als besonders examensrelevant mitgeteilt.

 

Teilnehmer des Repetitoriums AS sollten daher mit dieser Klausur keine Probleme gehabt haben.  

 

Klausur ZR 3 vom 25.02.2020:  

Eine Klausur aus dem Bereich Gesellschaftsrecht/BGB AT/Bereicherungsrecht

 

Es geht zunächst um die Gründung einer GmbH durch zwei Gesellschafter und anschließend um die Gründung einer GmbH&Co KG. Die Gesellschafter der GmbH sind die Kommanditisten der KG, sowie weitere natürliche Personen als Kommanditisten. Einer der Gesellschafter erbringt eine Sacheinlage, die restlichen sollen eine Geldeinlage erbringen. Eine Kommanditistin erbringt ihre Einlage nicht, weshalb ein Gesellschafter auf den Geschäftsführer der Komplementärin einwirkt, Klage für die KG zu erheben.

Bei der Gewinnermittlung unterläuft ein Fehler, weshalb eine erhöhte Ausschüttung an einen der Gesellschafter der GmbH erfolgt, der auch gleichzeitig Kommanditist der KG ist.

Einer der Kommanditisten möchte seinen Kommanditanteil veräußern, allerdings wird der Kaufvertrag nur schriftlich aufgesetzt.

Der Geschäftsführer klagt im Folgenden im eigenen Namen gegen die Kommanditistin auf Erbringung der Einlage. 

 

Bei den Fragen ging es um die Erfolgsaussichten der Klage, weiterhin ob einem Kommanditisten ein Leistungsverweigerungsrecht zu steht solange der andere Kommanditist die Einlage auch noch nicht erbracht hat.

In einem weiteren Teil hatte in Gläubiger noch eine Forderung und die Frage, ob der Gesellschafter der Komplementärin darauf in Anspruch genommen werden kann.  

Der Rückzahlungsanspruch bzgl der erhöhten Gewinnausschüttung musste geklärt werden (Vertragliche Ansprüche wurden lt. Bearbeitervermerk raus genommen, es war daher Bereicherungsrecht zu prüfen und im Bearbeitervermerk der Entreicherungseinwand aufgrund einer Luxusaufwendung angesprochen), letztlich ging es noch um die Abwicklung den schriftlich geschlossenen Kaufvertrags bzgl des Kommanditanteils.

 

Inhaltlich ging es um die Grds. der actio pro socio im Gesellschaftsrecht, die Haftung der Gesellschafter und ihre Einreden, was sich anhand des Gesetzes klären lässt. Die restlichen Probleme sind Solche aus dem BGB AT und Bereicherungsrecht. Insoweit eine Mischklausur mit Aufhänger Gesellschaftsrecht. Auch hier wurden sämtliche Probleme in den verschiedenen Kursabschnitten behandelt.     

 

Klausur StR vom 27.02.2020:

 

Es ging um eine mit Sprengstoff preparierte CD, die A im Kaufhaus des B auslegte. Die Musikrichtung der preparierten CD wich allerdings von der der CDs unter die sie gemischt wurde erheblich ab. A rechnet damit, dass dies auffallen würde, nimmt aber auch in Kauf, dass Menschen zu Schaden kommen könnten. B wird erpresst, 100.000  € in bitcoins. B will dem nicht nachkommen, schaltet aber auch nicht die Polizei ein, sondern will nach Ladenschluss selbst nach der CD suchen. Mittags betritt ein Kunde das Kaufhaus, steckt die CD ein, ohne sie zu bezahlen. Beim Öffnen explodiert der Sprengstoff aber nicht. Im Bearbeitervermerk wurden dann einige Delikte von der Prüfung ausgenommen und noch einige Ausführungen zu den subjektiven Vorstellungen der Parteien gegeben. 

 

Der Schwerpunkt der Klausur lag auf der Versuchsprüfung, die im Kurs ausführlich im Abschnitt Strafrecht AT besprochen wurde. Dabei kam es insbesondere auf eine saubere Subsumtion des Vorstellungsbildes des Täters im Rahmen der Prüfung des Tatentschlusses an. Im Hinblick auf Delikte des besonderen Teils lag der Schwerpunkt nicht ausschließlich auf den Vermögensdelikten. Gefragt war vorliegend auch eine Prüfung der Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit und des Lebens. Hierbei lag ein Schwerpunkt auf der Abgrenzung des Eventualvorsatzes zur fahrlässigen Begehung möglicher versuchter Tötungsdelikte. Auch diese wurden im Kurs ausführlich besprochen. 

 

 

 

 

 

Klausur ÖR vom 28.02.2020:

 

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts hat eine Weltanschauungsgemeinschaft für Nichtgläubige gegründet und wendet sich gegen die Privilegierungen der Kirche. Am Karfreitag ist eine Veranstaltung geplant mit einer kirchenkritischen Rede, anschließendem Auftritt einer Rockband, eines Kabarettisten und einer Tanzveranstaltung. Die Tanzveranstaltung wird aufgrund § 11 HSOG i.V.m. einer fiktiven Vorschrift untersagt und der Sofortvollzug angeordnet. Die Vorschrift enthält zum einen Verbote für Veranstaltungen am Karfreitag, aber auch Ausnahmen aus wichtigem Grund. Dagegen legt die Körperschaft Widerspruch ein bei der nicht mit der Ausgangsbehörde identischen Widerspruchsbehörde, die jetzt auch die weiteren an diesem Abend geplanten Veranstaltungen untersagt (reformatio in peius).

Dagegen wird einstweiliger Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht eingelegt. Es werden jetzt einige Argumente von beiden Seiten vorgetragen (Versammlungsfreiheit, Grundrechtsschutz bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts etc.). Der Bearbeitervermerk enthält einige Hinweise zur Zuständigkeit und Hinweise zu Problemen, die nicht geprüft werden sollten.  

 

Klausur ÖR 2 vom 02.03.2020:     

 

Es geht um einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung betreffend das Schulwesen und die Digitalisierung als Unterrichtsfach. Hierzu sollte das GG geändert werden und das Schulwesen in Art. 74 Nr. 34 GG aufgenommen werden. Der Gesetzesentwurf sieht in den Schulen ein neues Unterrichtsfach vor "Digitalisierung" und regelt Grundsätze des Inhalts. Die Schulpflicht soll auch auf den Nachmittag ausgedehnt werden. Genaueres sollten die Länder durch Verordnungen regeln.  Die Gesetzesbegründung teilt das Ziel der Digitalisierung mit. Die Änderung des GG sei erforderlich, damit keine Kompetenzstreitigkeit enstehe. Der Bundesrat nimmt nicht Stellung, der Gesetzesentwurf kommt zum Bundestag und 530 von 709 Abgeordnete stimmen zu, auch die erforderliche Mehrheit wir im BuR erzielt. 2 Tage vor Verkündung legt ein Abgeordneter mit Zustimmung des Bundestagspräsidenten sein Mandat nieder. 177 Abgeordnete sind mit dem Gesetz nicht einverstanden, halten es für verfassungswidrig. Es werden einige Begründungen angegeben und schriftlich beim BVerfG Antrag gestellt, das Gesetz für verfassungswidrig zu erklären. Die Erfolgsaussichten waren gefragt.

Es gab noch eine Zusatzfrage zum Bundesstaatsprinip und der historischen Entwicklung der Verfassung.  

 

Klausur ZR 1 vom 03.032020:           

Eine Klausur aus dem Bereich BGB AT/Bereicherungsrecht/Schuldrecht 

 

Im ersten Teil ging es um die Vermittlung eines Ehrendoktortitels gegen Entgelt für den Ingenieur I. Der Vermittlungsvertrag (ein Formularvertrag) sollte mit einer A-UG zustande kommen. Er enthielt ein vertragliches Widerrufsrecht, wonach innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss in Textform widerrufen werden konnte, sofern die A ihren Informationspflichten aus einer fiktiven Vorschrift aus dem EGBGB nachgekommen ist, die aber 2014 geändert wurde. Das Widerrufsrecht basierte also auf einer Vorschrift, die mittlerweile nicht mehr gültig ist, was für I jedoch nicht erkennbar war und somit auch nicht, ob die A-UG den Informationspflichten nachkam. . Nach Bearbeitervermerk hielt die UG jedenfalls ihre Informationspflichten ein. I benötigt etwas Bedenkzeit, unterschreibt den Vertrag nicht, erteilt aber dennoch Vermittlungsauftrag. Der Vertrag wird einige Monate später vollzogen, durch Verleihung der Ehrendoktorwürde einer durch A vermittelten Universität. A verlangt das vereinbarte Honorar in Höhe von 15.000 €. I meint, dass schon gar kein Vertrag zustande gekommen sei, hilfsweise wideruft er per SMS. A steht auf dem Standpunkt der Widerruf sei zu spät und auch treuwidrig. Hilfsweise müsse I Wertersatz leisten nach einer Vorschrift im Vertrag. Der Marktwert der Vermittlungsleistung war angegeben.

Die Ansprüche der A-UG gegen I waren gefragt, wobei davon auszugehen war, dass I als Unternehmer handelte.

 

Inhaltlich ging es um Probleme der Vertragswirksamkeit durch Vollzug des Vertrags, die Rechtsnatur eines solchen Vertrags (Dienst- oder Werkvertrag) die Nichtigkeit nach § 134, 138 BGB wegen "Titelhandels", den frist- und formgerechten Widerruf. Bei Einhaltung der Widerrufsfrist war auf § 307 BGB einzugehen. Es handelte sich um einen formularmäßigen Vertrag, das Widerrufsrecht basierte auf einer nicht mehr aktuellen Vorschrift. Es war daher nicht erkennbar, welche Informationspflichten einzuhalten waren und somit ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1, S. 2 BGB . Der Widerruf konnte daher nicht verfristet sein. Bei der Höhe des Wertersatzes war auch § 346 Abs. 2, S. 2 BG zu brücksichtigen.

 

Sollte man zur Nichtigkeit des Vertrags kommen, war das Problem der Widerruflichkeit nichtiger Verträge nach der Lehre der Doppelwirkung im Recht, wonach Verträge an mehreren Unwirksamkeitsgründen leiden können, anzusprechen. Weiterhin wäre dann auch  zu klären, ob die Ausübung des Widerrufs ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung war, § 242 BGB. Bei einer etwaigen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung wäre dann das Problem der Kondiktionssperre aus § 817 S. 2 BGB zu erörtern. 

 

Dirse Thematik wurde im Kurs anhand der "Radarwarngeräte-Entscheidung" des BGH im Fall 6 Schuldrecht AT im Examenskurs besprochen und auf die besondere Examensrelevanz hingewiesen. 

 

 

 

Im zweiten Teil ging es um eine Minderjährige, die mit Zustimmung ihrer Eltern im Laden eines Verkäufers Silberohrringe kauft. Der Verkäufer vergreift sich aber und händigt der Minderjährigen Goldohrringe aus, die erheblich wertvoller sind. Er bemerkt das recht zügig und sieht die Familie noch im gegenüber liegenden Cafe sitzen. Er erklärt sich vergriffen zu haben und möchte die Ohrringe zurück haben, was aber verweigert wird. Fallfrage lautet daher, ob der Händler Ansprüche auf Herausgabe hat.

 

Inhaltlich kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zur ZR 2 Klausur vom Montag verwiesen werden. Da die Minderjährige mit Zustimmung der Eltern handelte, dürfte das keine wesentlichen Auswirkungen auf die Lösung haben.

Dass insofern  2x die nahezu identische Problematik lief, lässt sich wohl damit erklären, dass die ZR 1 ja erst am Ende lief und das war zeitgleich mit Baden-Württemberg. Die Klausur wurde auch tasächlich inhaltsgleich in Baden-Württemberg gestellt. Es war daher eine Klausur, die vermutlich in Baden-Württemberg eingereicht wurde und nach Hessen weitergeleitet wurde.               

       

 

 

Examen Juni 2019

Klausur ZR 1:

Eine Klausur zusammengesetzt aus Deliktsrecht/Arbeitsrecht/Schuldrecht.

Ein Vermieter schließt die Haftung gegenüber dem Mieter (Arbeitgeber als Musiktherapeut) in AGB aus. Es war dann die Frage zu thematisieren, ob ein Arbeitnehmer in die Schutzwirkungen  dieses Vertrages mit einbezogen sein kann. Ebenso wurde relevant die Erfüllungsgehilfenhaftung. Weiter ging es um die Haftung nach §§ 831, 823 BGB des Vermieters, der seine Pflicht zur Laubentfernung verletzt hatte, wodurch der Arbeitnehmer einen Verkehrsunfall hatte. Weiterhin war noch gefragt nach arbeitsrechtlichen Problemen, wie innerbetrieblicher Schadensausgleich und der arbeitnehmerrechtliche Anspruch aus § 670 BGB analog.

 

Sämtliche Themen dieser Klausur wurden in den verschiedenen Kursen bei AS behandelt.  So in Fall 7 Trimmkurs, Fall 1 Arbeitsrecht, Fälle 6 und 7 Deliktsrecht und in verschiedenen Fällen im Crashkurs.    

 

Klausur ZR 2:  

Ein Abiturjahrgang möchte einen Abiball ausrichten. Es ging darum, zu problematisieren, ob der Abijahrgang und das Komitee eine GbR gem. § 705 BGB darstellt und ob Vertretungsbefugnis durch die Abiballsprecherin besteht. Anschließend möchte der "Abiball" für die Abiturfeier T-Shirts bedrucken lassen. Diese werden habe nicht rechtzeitig geliefert, so dass ein Deckungsgeschäft getätigt wird. Inhaltlich ging es dann um die Abgrenzung Schadensersatz statt/neben der Leistung.

darüberhinaus wurden noch einige gesellschaftsrechtliche Probleme abgefragt, wie Vertretungsregelung nach Tod eines OHG-Gesellschafters, Anspruch auf Übereignung eines Fernsehers gegen die OHG, Vertretungsprobleme und das Prinzip der Selbstorganschaft.

 

Auch hier wurden sämtliche Probleme der Klausur in den verschiedenen Kursen bei AS behandelt. Die GbR wurde ausführlich in Fall 3 Gesellschaftsrecht behandelt, Vertretungsprobleme nach Tod eines Gesellschafters ausführlich in Fall 6 Gesellschaftsrecht, ebenso das Prinzip der Selbstorganschaft. Die Abgrenzung Schadensersatz statt/neben der Leistung wurde im Kurs mehrmals und damit in verschiedenen Fällen behandelt, schwerpunktmäßig in Fällen 3 und 6 Schuldrecht AT, sowie Fall 4 Schuldrecht BT. Darüberhinaus wurden die Themen ebenfalls im TK, als auch im CR wiederholt.  

  

Klausur ZR 3:

In der ZR 3 Klausur lief erwartungsgemäß Arbeitsrecht. Insgesamt waren 3 Fälle zu bearbeiten. Im ersten ging es um den arbeitnehmerrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB analog.  Grundlage war, dass einer Arbeitnehmerin der Besuch eines Seminars in Düsseldorf auferlegt wurde, ihr Wohnsitz sich aber in Kassel befand. Aufgrund technischer Störungen war die Rückfahrt zwischen den Seminartagen nicht möglich, so dass die AN im Hotel übernachtete. Es ging dann um die Frage, ob sie Erstattung der Übernachtungskosten vom AG verlangen kann. 

Im zweiten und dritten Teil ging es um Probleme des EFZG und des BUrlG i.V.m. AGB-Prüfung.

 

Der arbeitnehmerrechtliche Aufwendungsersatzanspruch wird im Kurs Arbeitsrecht in Fall 4 ausführlich behandelt. Das EFZG in Fall 5. Darüberhinaus werden sämtlche Probleme, auch einer AGB-Prüfung im CR Nebengebiete wiederholt. Auch diese Klausur war daher absolut machbar.

 

Was auffällt aufgrund der letzten Examenstermine ist, dass der "große Fall" mit nur einem Sachverhalt immer weniger gestellt wird, sondern Fälle, mit mehreren Unterfällen, um verschiedene Probleme abzufragen. Das entspricht der Lehrmethode von Alpmann Schmidt, da auch hier im Examenskurs viele Fälle mit Unterfällen und Abwandlungen zum Ausbildungsprogramm gehören.

 

 

Ebenso sollte man registrieren, dass auch in diesem Termin kein Sachenrecht lief und dass auch in den beiden ersten Klausuren Probleme aus dem Bereich der ZR 3 Klausur abgefragt wurden. 

Die Wahrscheinlichkeit für Sachenrecht im August- und Oktobertermin ist damit recht hoch. 

 

 

 

Klausur Strafrecht:

 

Eine Klausur, die sich thematisch um die Vermögensdelikte drehte. Insbesondere ging es um die Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Sachbetrug, als auch um die Abgrenzung zwischen Raub und Räuberischer Erpressung. Die Thematiken dieser Klausur wurden komplett durch die Fälle im Rahmen der Vermögensdelikte abgedeckt. Insbesondere auch die Teilnehmer des Trimmkurses sollten hervorragend auf diese Klausur vorbereitet gewesen sein.

 

 

Examen Februar 2019:

 

 

Klausur ZR 1:

 

Eine Klausur aus dem Bereich Deliktsrecht.

 

Im 1. Teil ging es um das Bestehen einer GbR, die Haftungsprivilegierung des § 708 und dessen Anwendbarkeit im Straßenverkehr, die Wirksamkeit und den Umfang des vertraglichen Haftungsausschlusses und die Grds. der gestörten Gesamtschuld. Aufhänger war ein Unfall im Straßenverkehr.

Diese Themen wurden behandelt im Kurs Deliktsrecht Fall 12 und GoA/Regress Fall 2. Ebenso sind die Themen Inhalt des Trimmkurses, als auch der Crashkurse.

 

Im 2. Teil ging es um Ansprüche gegen den anderen Unfallverursacher. Geltend gemacht wurden mehrere Schadensposten, wie Reparaturkosten, Nutzungsausfall, merkantiler Minderwert und Gutachterkosten.

Inhaltlich ging es um Schadensrecht. Die Themen des Haftungsschadens und der sonstigen Schadenspositionen wurden im Kursabschnitt Deliktsrecht Fall 4, 10 und 11 behandelt.

 

Im 3. Teil ging es um die Schädigung der Leibesfrucht als Verletzung eines Menschen und die Schmerzensgeldfähigkeit nach Sinn und Zweck des Schmerzensgeldes. Thematik wurde behandelt in Fall 1 Deliktsrecht.  Die Thematik der straßenverkehrsrechtlichen Haftungsgrundlagen, die in allen Teilen relevant wurden, war Gegenstand des Falles 9 Deliktsrecht.

 

Es war somit eine Examensklausur zusammen gesetzt aus den Fällen 1, 4, 9-12 Deliktsrecht Alpmann Schmidt.

 

Ein Volltreffer. 

 

Klausur ZR 2:

 

Eine Klausur aus dem Bereich Schuldrecht AT, bestehend aus 2 Teilen. 

Im 1. Teil ging es die Abgrenzung Schadensersatz statt/neben der Leistung nach den verschiedenen Schadenstheorien, die Möglichkeit der Exkulpation/Anknüpfung der Exkulpation und insbesondere um die Frage welche Sekundärrechte dem Dritten beim Vertrag zugunsten Dritter i.S.d § 328 BGB zustehen, also auch SchE statt der Leistung und Rücktritt, weil sie das Vertragsverhältnis zwischen V und K betreffen.

Der Vertrag zugunsten Dritter wird im Kurs Schuldrecht AT Fall 7 behandelt, die restliche Problematik in mehreren Fällen sowohl im Schuldrecht AT, als auch im BT, erstmals und ausführlich in Fall 3 Schuldrecht AT.

 

Im 2. Teil ging es um einen Forderungskauf, § 453 BGB.

Inhaltlich ging es um die Fehleridentität der Anfechtungsgründe und das Durchschlagen auf den abstrakten Zessionsvertrag, die gesamtschuldnerische Haftung der A und B, den Erlassvertrag bei der Gesamtschuld, § 423 BGB und dessen Wirkung (Gesamtwirkung, beschränkte Einzelwirkung, Einzelwirkung). Es ging also hier darum, nicht ganz so gängige juristische Materie anhand des Gesetzes zu lösen.    

 

Klausur ZR 3:

Eine Klausur aus dem Bereich Gesellschaftsrecht.

Im ersten Teil es um die Haftung nach § 128 HGB und die Frage worauf § 128 HGB gerichtet ist (Haftungstheorie/Erfüllungstheorie). Behandelt wurde diese Thematik in Fall 6 Gesellschaftsrecht.

Im zweiten Teil ging es um § 129 HGB. Vollstreckbarkeit des Urteil und Einreden des Gesellschafters.  Auch hierzu wurde in verschiedenen Fällen im Gesellschaftsrecht Stellung genommen.

Im dritten Teil ging es um § 110 HGB. Wurde im Kurs in Fall 1 behandelt.  

 

 

Klausur ÖR 1:

Es war eine Drittanfechtungsklage im Baurecht zu prüfen, die im Kurs zig-mal gemacht wurde. Wie immer ist in diesen Fällen das Bestehen des subjektiven Rechtes für den Nachbarn ein Schwerpunkt der Klausur. So musste diskutiert werden, ob die Befreiungen von der Barrierefreiheit und von der Stellplatzerrichtung für den Nachbarn ein subjektives Recht darstellen. Für den Nachbarn sind diese Positionen tendenziell rein objektive Rechtspositionen, wobei natürlich die Umständen des Falles entscheidend sind, hier bei bereits vorhandener Parkplatznot, noch eine weitere Verschärfung durch die Besucher der Kunstaustellung, die zu einem höherem Verkehrsaufkommen beitragen werden, so dass die Parkplatzsituation der dort Wohnenden unzumutbar erschwert werden könnte. Alternativen werden von der Stadt nicht aufgezeigt, beziehungsweise gefordert. Bezüglich der Barrierefreiheit wird der Nachbar, der selbst darauf nicht angewiesen ist, sich nicht darauf berufen können. Er hat keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch und kann sich nicht zum Sachwalter der Allgemeinheit machen. Bezüglich der Umwandlung des Mischgebietes zum Kerngebiet ist das subjektive Recht wiederum eindeutig zu bejahen. Der Nachbar hat insoweit einen Gebietserhaltungsanspruch, der möglicherweise verletzt ist. Auch dieser wurde zig-mal besprochen.
 
Im Rahmen der Begründetheit muss jetzt die Rechtswidrigkeit bezüglich der Positionen geprüft werden, bezügliche derer der Nachbar ein subjektives Recht hat. Das Mischgebiet dient dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbegebieten, die das Wohnen nicht wesentlich stören, während das Kerngebiet vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient. Jedoch sind in beiden Gebieten Anlagen für kulturelle Zwecke in der Regelbebauung zulässig. Hinzukommt, dass das Gebäude früher auch nicht als Wohnhaus genutzt wurde und die Kunstausstellung kein Handelsbetrieb darstellt. Von einem Gebietswechsel in ein faktischen Kerngebiet kann nicht ausgegangen werden. Problematischer ist die Stellplatzbefreiung. Eine solche kann vielleicht im Rahmen einer nur vorübergehenden Nutzung mal zulässig sein. Ein Gebäude für eine Kunstausstellung unter einer kompletten  Befreiung sämtlicher Stellplätze, bei bereits bestehender Parkplatznot könnte die dort Wohnenden individualisierend und qualifizierend betreffen und einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot darstellen. Allerding besteht kein Anspruch des Nachbar auf einen Parkplatz auf öffentlichem Gelände, was auch die Situation in einer Fußgängerzone zeigt. Ein städtebauliches Verkehrskonzept wurde nicht vorgelegt. Auf jeden Fall kann man davon ausgehen, dass die Befreiung, die im Ermessen der Behörde seht, ermessensfehlerhaft ist, da die obigen Gesichtspunkte nicht hinreichend berücksichtigt wurden.

 

 

Klausur ÖR 2:

 Es handelte sich hier um eine sehr sehr schwere Klausur. Eine Mischung zwischen Staatsrecht und Europarecht. Hier war es nur wichtig die Probleme zu erkennen und einigermaßen vernünftig zu lösen. Der Einstieg war ein Bund – Länder Streit über eine sogenannte Mängelrüge, wie wir diese in einem Fall ausdrücklich besprochen haben. Nach diesem prozessualen Einstieg musste die Frage erläutert werden, ob das Land berechtigt war diesen Betriebsplan zu erstellen. Dies wäre nicht der Fall, wenn dies gegen Europarecht und oder nationales Recht verstoßen würde. Der Bund hat nach der Föderalismusreform die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz im Umweltrecht und Landschaftspflege. Nach Art 72 Abs. 3 Nr. 3 GG hat das Land eine Abweichungsgesetzgebung.

Aufgrund dieser Verteilung der

Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern kann eine EU-Richtlinie sowohl Bundes- als auch Länderzuständigkeiten berühren. Die Umsetzung der Richtlinie durch Bundes- und Länderrecht muss inhaltlich und verfahrenstechnisch kongruent erfolgen. Hier kann es natürlich zu Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern kommen. Diese können die jeweilige Zuständigkeiten für die Umsetzung und auch deren Inhalte betreffen. Aufgrund der verschiedenen Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Land, hat der Bund nicht das Recht  den Ländern Vorgaben für eine korrekte Umsetzung der EU-Richtlinien zu machen. Auch ein Weisungsrecht beseht nicht. Gegenüber der EU tritt jedoch nicht ein Land, sondern nur die BRD als Gesamtstaat auf. Insofern ist die BRD der EU gegenüber verantwortlich, dass die Richtlinie fehlerfrei umgesetzt wird.  Aus dem Bundesstaatsprinzip und dem bundesfreundlichen Verhaltens ist ein Land verpflichtet die Richtlinie korrekte und fristgemäße umzusetzen. Soweit die Länder diese Pflicht verletzen, kann der Bund das BVerfG anrufen, damit diese Pflichtverletzung festgestellt wird. Im Übrigen hat das Land bei einer entsprechenden Pflichtverletzung den Bund von den Folgen dieser Pflichtverletzung freizustellen (Artikel 104a Absatz 6 GG i.V.m. dem Gesetz zur Lastentragung im Bund-Länder-Verhältnis bei Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Lastentragungsgesetz – LastG]).
 
Entscheidend war somit die Frage, ob das Land trotz der erlassenen Richtlinie den Betriebsplan erlassen durfte. Hier waren jetzt in der Klausur wieder vertiefte Kenntnisse über die Wirkweisen von Richtlinien entscheidend. Die Besonderheit lag darin, dass die Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war und somit eine Umsetzung noch nicht erfolgte und erfolgen musste. Es handelt sich um ein sehr schwieriges und sehr konträr diskutiertes Problem der Vorwirkung von Richtlinien. Die Wirkungen von Richtlinien treten im Grundsatz erst mit Ablauf der Umsetzungsfrist ein. Davor sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht gebunden, da ansonsten eine Umsetzungsfrist nicht festgesetzt werden müsste. Darin liegt gerade der Sinn und Zweck der Umsetzungsfrist. Muss aber ein Mitgliedstaat ein Richtlinienziel nach Ablauf der Frist erreichen, so dürfen keine Maßnahmen getroffen werden die dieses Ziel im Zeitpunkt der Umsetzung vereiteln würde (Art. 249 Abs. 3 EG/‌288 Abs. 3 AEUV, effet utile; Gemeinschaftstreue (Art. 10 EG/‌4 Abs. 3 EU (2007)) ).  Die Richtlinie entfaltet also eine Vorwirkung, die man als Frustrationsverbot bezeichnet.
 
In der Klausur musste jetzt diese Vorwirkung untersucht werden. Es war die Frage zu erörtern, ob durch das Roden irreversible Schäden entstehen würden. Dies musste umfassend diskutiert werden. Ich würde dies bejahen, da anders als bei der Errichtung von Bauwerken, die zurückgebaut werden können, dies bei einer Rodung nicht der Fall ist. Die regelmäßige Umsetzungsfrist beträgt 3 Jahre, eine Neuanpflanzung Jahrzehnte.
 
Im Ergebnis hätte der Betriebsplan nach meiner Auffassung nicht ergehen dürfen, so dass der Bund – Länder Streit begründet war.
 
Zum Schluss war nach einem Eilantrag nach § 32 BVerfGG gefragt. Im Rahmen einer vorzunehmenden Folgenabwägung wiegt die Beachtung und die Einhaltung von Europarecht besonders schwer, so dass die Entstehung vollendeter Tatsachen verhindert werden muss, sodass auch dem einstweiligen Eilrechtsschutz stattzugeben war.
 

 

Strafrecht

Die Strafrechtsklausur im Februartermin beruhte auf der Entscheidung des AG Köln Urteil vom 10.08.2012 (526 Ds 395/12).

Der Schwerpunkt des ersten Teils der Klausur lag in der sauberen Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des Diebstahls gem. § 242. Insbesondere war hier im Rahmen der Fremdheit der Sache mit dem Sachverhalt zu arbeiten und anhand der vorgegebenen Angaben zu differenzieren, ob die Schlösser noch fremd waren. Weiterhin ging es im ersten Tatkomplex um Abgrenzungsfragen zwischen § 25 II und § 27 StGB. Ferner waren Anschlussdelikte zu prüfen. Mit den Fällen Strafrecht-AT 8 und 10 sowie den Fällen 1 bis 3 aus den Vermögensdelikten, sowie den im Unterricht besprochenen Exkursen war man ideal auf diesen Teil der Klausur vorbereitet.

Im zweiten Teil der Klausur ging es ebenfalls zunächst um die §§ 242-244 StGB. Weiterhin ging es um die saubere Prüfung der §§ 249, 250 StGB und um das Problem der sukzessiven Mittäterschaft und um die Abgrenzung zu 252. Auch diese Problematiken wurden im Rahmen der Vermögensdelikte umfassend besprochen.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Klausur keine Probleme aufwies, die nicht im Kursprogramm besprochen wurden.